Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zugehörigkeit

  1. Der am 27.09.1996 gegründete Verein trägt den Namen „Kegelclub Rot-Weiß 1902 Bad Liebenwerda“.
    Die mögliche Kurzbezeichnung lautet: „KC Rot-Weiß 1902 Bad Liebenwerda“
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Liebenwerda.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im
    a) Stadtsportverband Bad Liebenwerda
    b) Kreissportkegelverband Elbe-Elster
    c) Kreissportbund Elbe-Elster
    d) Landessportkegelverband Brandenburg
    e) Landessportbund Brandenburg
  5. Der Verein Kegelclub Rot-Weiß 1902 Bad Liebenwerda soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, durch Ausübung des Sportes im nachfolgend genannten Bereich. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der nachstehenden Sportart: Kegeln
  2. Zweck des Vereins ist es, Gelegenheit des Sportes im Interesse einer körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder zu geben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf weiterhin keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Das Vermögen des Vereins wird über ein vereinseigenes Sparkonto verwaltet. Weisungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes unter ihnen
    a) der 1. oder 2. Vorsitzende
    b) der Schatzmeister

§ 3 Mitgliedschaft und Struktur

Der Verein besteht aus:

  1. Juristischen Personen, denen entsprechend einem satzungsgemäßen Antrag die Mitgliedschaft zuerkannt wurde.
  2. Erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    – sich als ordentliche Mitglieder im Verein sportlich betätigen
    – sich als passive Mitglieder im Verein nicht aktiv sportlich betätigen.
  3. Jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Die Mitglieder organisieren sich in verschiedenen Abteilungen, die im Verein als Mannschaften, welche am vereinsübergeordneten Wettkampfsport teilnehmen, bzw. Clubs, welche als solche nicht am Wettkampfsport teilnehmen, in Rechenschaftspflicht an die Mitgliederversammlung (siehe § 8) und den Vorstand (siehe § 10), eigenverantwortlich bestimmte Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede juristische und natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (siehe § 10). Im Fall einer Ablehnung, die von Seiten des Vorstandes nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    – Austritt
    – Ausschluss
    – Tod, bzw. Verlust des Status der juristischen Person
  4. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann zum 30. Juni bzw. 31. Dezember des Jahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) Wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    b) Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung
    c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
    d) Wegen unehrenhafter Handlungen

    In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Es ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Im Falle eines Ausschlusses bleibt der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied bestehen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des entsprechenden Halbjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnung des Vereines zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksicht und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Juristische Personen entrichten einen Beitrag, der entsprechend ihrer Struktur gesondert berechnet wird (Beitragsordnung Anlage1).
    Bei Härtefällen kann unter Begründung des Anspruches vor dem Vorstand durch eine individuelle Korrektur der zu entrichtenden Beitragshöhe erfolgen.
    Zum Nutzen des Vereins geleistete Arbeitsstunden, auch wenn zum entsprechenden Zeitpunkt keine Mitgliedschaft zum Verein bestand, sowie aus anderen Quellen übernommene Vermögenswerte gehen in das Vermögen des Vereins über. Vor einer Mitgliedschaft zum Verein, zum Nutzen des Vereins geleistete Zahlungen, gehen nach der Mitgliedschaft von mindestens 4 Monaten in das Vermögen des Vereins über.

§ 6 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    – Verweis
    – Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereines auf Dauer von bis zu 6 Wochen
    – Geldstrafen
    – Ausschluss
  2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern (siehe §13) unzulässig ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereines anzurufen.
  3. Macht sich ein Mitglied wiederholt des gleichen Vergehens schuldig, ist die Maßregelung durch den Vorstand zu verschärfen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
    Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes
    g) Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 2
    j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    m) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen
    n) Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt
    b) 25 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
  4. Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßigen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei, höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 5 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden von
    a) jedem Mitglied nach § 3, Abs. 1 und 2
    b) dem Vorstand
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sein.
  8. Über mehrere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und den Protokollführern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Wahlrecht und Wählbarkeit.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei begründeter Abwesenheit gilt eine eindeutig zuzuordnende schriftliche Stimme als persönlich.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
    b) dem stellvertretendem Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Protokollführer
    e) dem Verantwortlichen für Technik und Bahnvermietung
    f) einem weiteren Mitglied mit verschiedenen Aufgabengebieten
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand entscheidet über Maßregelungen gegen Mitglieder des Vereines oder über Belobigung besonders aktiver Mitglieder des Vereines.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGS sind
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  6. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mehrheitlich ein Mitglied benennen, durch das ihre Interessen im Vorstand vertreten werden. Dieser Vertreter hat bei der Vorstandssitzung Stimmrechte.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die als natürliche Person nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Eine Wiederwahl ist für eine zweite Amtszeit möglich.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich am Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen und die Ernennung durch die entsprechende Person angenommen wird.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, die allgemeinen Beiträge zu entrichten.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung entscheidet eine hierfür gesondert einberufene Mitgliederversammlung
    mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines, soweit es bestehende Ansprüche aus Darlehensverträgen übersteigt, dem Stadtsportverband Bad Liebenwerda zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

Bad Liebenwerda, den 27.09.1996

Mit eingearbeiteter Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2002 (§10 Pkt1)
Für die Richtigkeit gez. Ilona Wendt (Schatzmeister)

Mit eingearbeiteter Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2007
(§7, §11, §5Pkt4)
Für die Richtigkeit gez. Christine Bahrt (1. Vorsitzende)

Mit eingearbeiteter Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2022
(§2, Abs. 7, §10 Abs. 1, §11)
Für die Richtigkeit gez. Michael Dietrich (1. Vorsitzender)

1.Mitgliedsbeitrag Erwachsener pro Monat
(Nutzung der Kegelbahn am Trainingstag)
15,00€
2.Mitgliedsbeitrag plus
(Nutzung der Kegelbahn zusätzlich zum Trainingstag ist möglich)
20,00€
3.Mitgliedsbeitrag Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre pro Monat5,00€
4.Jugendliche über 18 Jahre mit Ausbildungsbescheinigung5,00€
5.Aufnahmegebühr im Verein5,00€
6.Nutzung der Kegelbahn von Vereinen, Betrieben, Privatpersonen – Gebühr pro Bahn pro Stunde12,50€
7.Startgebühren für Wettkämpfe werden durch den Verein getragen – Nachweispflicht!